Ermittlung von Tauschbörsennutzern durch Staatsanwaltschaft oder Polizei ist zulässig
Gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Offenburg müssen Provider folglich sowohl Staatsanwaltschaft als auch Polizei jederzeit Auskunft zu Anschlussinhabern hinter IP-Adressen geben.


